Notfallvorsorge | 09. August 2021
Schwere Schicksalsschläge oder die eigene Vergänglichkeit – es sind heikle und sensible Themen, womit sich nur wenige Menschen frühzeitig beschäftigen. Doch ein Umdenken wäre wichtig, den Betroffenen und den Angehörigen zuliebe. Wir zeigen in einem Leitfaden auf, worauf bei der Vermögensnachfolge und Notfallvorsorge zu achten ist.
Mit der Notfallvorsorge und Vermögensnachfolge kann gar nicht früh genug gestartet werden, können schwere Schicksalsschläge doch jeden jederzeit treffen. Und: Da eine Notfallsituation für alle Beteiligten ohnehin schon sehr belastend ist und eine Herausforderung darstellt, ist eine vorausschauende und rechtzeitig Planung sehr hilfreich. Doch das ist einfacher gesagt, als getan, existieren doch zahlreiche Vollmachten und Verfügungen. Der Reihe nach.
Mit diesen Vollmachten wird den Angehörigen im Fall der Fälle eine Menge Arbeit erspart. So haben beispielsweise volljährige Kinder oder Ehepartner Zugriff auf bestimmte Konten oder einen gemieteten Banksafe. Gültig ist die Vollmacht, sobald sie bei der Bank eingereicht wird. Zwar kann diese Vollmacht über den Tod des Kontoinhabers hinaus bestehen, sie kann aber auch jederzeit widerrufen werden. Und: Mit einer Generalvollmacht können Konto- und Safevollmachten widerrufen werden.
Vor allem im Sinne der Selbstbestimmung ist eine Patientenverfügung sehr empfehlenswert. An diesem – im Idealfall notariell beurkundeten – festgehaltenen Willen sind Ärzte und Vertreter gebunden. Dies bedeutet: Mit dieser individuellen, schriftlichen Vorausverfügung legt eine Person in gesundem Zustand fest, welche medizinischen Maßnahmen im Ernstfall unternommen oder unterlassen werden sollen. Existiert keine Patientenverfügung, besteht die Gefahr, dass in einer medizinischen Notlage eine für Sie unbekannte Person wichtige Entscheidungen trifft.
Ein besonders bedeutender Baustein im Rahmen der Notfallvorsorge ist die Vorsorgevollmacht, die idealerweise mit einer Patientenverfügung verbunden werden sollte. Mithilfe dieses Dokuments bevollmächtigt der Vollmachtgeber eine Person seines Vertrauens damit, ihn in zahlreichen Angelegenheiten zu vertreten. So trifft der Bevollmächtigte, sofern der Vollmachtgeber seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann, etwa wichtige Entscheidungen rund um die Gesundheitsfürsorge. Dazu zählt etwa ein umfangreiches Mitbestimmungsrecht über infrage kommende Behandlungen. Auch entscheidet er darüber, wo der Vollmachtgeber im Krankheits- oder Pflegefall untergebracht werden soll. Doch damit nicht genug: Der Bevollmächtigte ist auch erster Ansprechpartner für nahezu alle Vermögensangelegenheiten. Das reicht von Wertpapierverkäufen oder der Übernahme der Unternehmensführung bis hin zum Verkauf einer Immobilie.
Es existiert kein gesetzliches Ehegattenvertretungsrecht
Zwar kann die jederzeit widerrufbare Vorsorgevollmacht in Eigenregie und ohne Notar erstellt werden, wichtig ist jedoch, dass sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt wird. Dort können beispielsweise Gerichte anfragen, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt, bevor sie eine Betreuung von Amts wegen anordnen. Denn, was viele nicht wissen: Ist keine Vorsorgevollmacht ausgestellt, kann ein amtlich bestellter Betreuer eingesetzt werden. Dies bedeutet: Eine völlig fremde Person, die die Wünsche des Betroffenen gar nicht kennt, entscheidet in ganz persönlichen und intimen Fragestellungen – und das selbst dann, wenn der oder die Betroffene verheiratet ist. Grund: Entgegen der vorherrschenden Meinung, gibt es kein bundesweit einheitlich gesetzliches Ehegattenvertretungsrecht.
Mit diesem Dokument wird festgelegt, wer im Betreuungsfall zu Ihrem Betreuer bestellt wird. Falls gewünscht, können auch mehrere Betreuer bestimmt werden. Um die Betreuungsverfügung zu aktivieren, muss dem Betreuungsgericht in einer schriftlichen Willenserklärung mitgeteilt werden, welche Person/en im Fall der Fälle als Betreuer bestellt werden soll/en.
Das Wichtigste vorab: Bei einer Generalvollmacht sollte der Bevollmächtigte das vollste Vertrauen des Vollmachtgebers genießen. Schließlich umfasst die Vollmacht nahezu alle persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers. Dazu zählen beispielsweise Verhandlungen mit Geschäftspartnern, Versicherungen oder öffentlichen Stellen. Aber: So umfassend die bis zum Erbfall gültige Generalvollmacht auch ist, einige Einschränkung weist auch diese Vollmacht auf – allen voran was höchstpersönliche Rechtsangelegenheiten wie etwa die Einreichung einer Scheidung angeht.
Fehlt ein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Dies deutet: Die Verwandten erben dann ihrem Verwandtschaftsgrad entsprechend. Solange es Verwandte einer höheren Ordnung gibt, werden weiter entfernte Verwandte bei der Vermögensnachfolge nicht berücksichtigt. Mit einem Testament kann der Erblasser hingegen die gesetzliche Erbfolge ändern. Dies umfasst auch, dass gesetzliche Erben vom Erbe – abgesehen vom Pflichtanteil – ausgeschlossen und Personen berücksichtigen werden können, die nicht zu den gesetzlichen Erben zählen.
Darüber hinaus lassen sich mit einem Testament im Erbfall nicht selten auftretende familiäre Auseinandersetzungen vermeiden. Existiert kein Testament, werden die Angehörigen automatisch zu einer Erbengemeinschaft, der dann der gesamte Nachlass zur Aufteilung zur Verfügung steht. Vor allem bei unteilbaren Erbgegenständen wie Immobilien oder Kunst treten dann häufig Streitigkeiten auf. Und: Da immer mehr Menschen immer mehr Daten im Internet hinterlassen, gewinnt auch der digitale Nachlass zunehmen an Bedeutung.
Wichtig: Grundsätzlich kann ein Testament als Einzel- oder Gemeinschaftliches Testament eigenhändig, privatschriftlich und ohne Notar erstellt werden. Entscheidend ist, dass der Ersteller testtierfähig sein muss – also in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärung zu erkennen. Aber: Da rund 90 Prozent aller privatschriftlich verfassten Testamente fehlerhaft sind, ist es ratsam einen Notar und / oder Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
Um in einer für alle Beteiligten stressigen Notsituation seine Interessen zu wahren, ist es wichtig, dass eine Vertrauensperson schnell auf die wichtigen Dokumente zugreifen kann. Aus der jahrelangen Erfahrungspraxis heraus hat die LAUREUS AG PRIVAT FINANZ daher für ihre Kunden den LAUREUS AG Notfallordner entwickelt. Dort findet eine Vertrauensperson auf einen Blick alle erforderlichen Dokumente. In diesem Notfallordner werden also alle wichtigen Dokumente wie beispielsweise das Testament, die Vorsorgevollmacht, die Patientenverfügung und die Unterlagen zu den Vermögenswerten zentral hinterlegt. Zudem enthält der Ordner wichtige Informationen, Anschriften und Tipps für Vorsorgemaßnahmen zu Lebzeiten.
Uwe Hölscher
Vermögensberater
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