Investments | 03. August 2022
Nachhaltigkeit besitzt für viele Menschen in Deutschland einen hohen Stellenwert. Auch bei der Geldanlage wird das Thema Nachhaltigkeit künftig eine wesentliche Rolle spielen. Beraterinnen und Berater müssen ab dem 2. August 2022 ihre Kunden fragen, ob und welche Nachhaltigkeitsaspekte diesen beim Investieren wichtig sind.
Ab dem 2. August sind Anlageberaterinnen und -berater in der EU verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden nach Präferenzen für Nachhaltigkeitsaspekte bei der Geldanlage zu befragen. Das gilt selbstverständlich auch für die Beraterinnen und Berater der LAUREUS AG. Grundlage dafür ist eine Neuerung innerhalb der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II, die ab August in Kraft tritt.
Konkret bedeutet das: Beraterinnen und Berater müssen fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie nachhaltige Aspekte bei der Vermögensanlage berücksichtigen sollen. Die sogenannte Nachhaltigkeitspräferenzabfrage erfolgt im Rahmen der Geeignetheitsprüfung, bei der die Kundenwünsche mit den in Frage kommenden Anlageprodukten abgeglichen werden. Zusätzlich zu den bisher geltenden Kriterien Risikobereitschaft, Anlagehorizont und Anlagezweck wird künftig also auch der Faktor Nachhaltigkeit in die Abfrage einfließen. Haben die Kundinnen oder Kunden keine Nachhaltigkeitspräferenz, muss dieses Kriterium nicht weiter berücksichtigt werden.
Das Kürzel MiFID steht für „Markets in Financial Instruments Directive“ (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente). Diese Richtlinie soll den Verbrauchern Transparenz und Schutz bei Wertpapieranlagen verschaffen – ab August wird der Faktor Nachhaltigkeit darin gesondert aufgeführt. Der Überarbeitung der Richtlinie war bereits die Festlegung weiterer Regularien vorangegangen, darunter der Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums”. Dieser umfasst einen rechtlichen Rahmen, der die Nachhaltigkeitsaspekte Umwelt, Soziales und Governance (also Unternehmens- beziehungsweise Staatsführung) in den Mittelpunkt des Finanzsystems stellt. Sie nimmt so den Finanzsektor für die Realisierung der Ziele des Pariser Klimaabkommens 2015 mit in die Verantwortung.
Aufbauend auf den Aktionsplan traten am 10. März 2021 die Offenlegungsverordnung sowie am 1. Januar dieses Jahres die europäische Taxonomie-Verordnung in Kraft. Erstere soll mehr Transparenz schaffen hinsichtlich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. Die Taxonomie-Verordnung wurde nachträglich in die Offenlegungsverordnung eingefügt und legt Kriterien für ökologisch nachhaltige Finanzprodukte fest.
Die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage dient als nächster Schritt dazu, sicherzustellen, dass die Anleger umfassend über Möglichkeiten nachhaltigen Investments aufgeklärt werden. Gleichzeitig werden die Anleger so selbst in die Verantwortung genommen, aktiv eine Entscheidung für oder gegen entsprechende Anlageprodukte zu treffen.
Äußert eine Kundin oder ein Kunde im Beratungsgespräch grundsätzlich Interesse an Anlageprodukten, die Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen, wird die Beraterin beziehungsweise der Berater im ersten Schritt erfragen, in welchem Umfang nachhaltig investiert werden soll.
Im zweiten Schritt können die Anlegerinnen und Anleger ihren Wunsch, Geld nachhaltig anzulegen, auf drei unterschiedliche Weisen spezifizieren. Dabei schließen die drei Möglichkeiten einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig:
Seit März 2022 müssen Unternehmen gemäß der Offenlegungsverordnung in ihren Jahresberichten sogenannte PAI („Principal Advert Impacts“ beziehungsweise „wesentliche nachteilige Einflüsse“) offenlegen. Sie berichten dabei z.B. über die Emission von Treibhausgasen, Aktivitäten mit negativen Auswirkungen auf die Biodiversität, Emissionen ins Wasser, Anteil gefährlicher Abfälle, Verstöße gegen Sozial- und Arbeitnehmer-Belange.
Anlegerinnen und Anleger können die Art der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, die bei der Produktauswahl berücksichtigt werden sollen, auswählen. Hierzu kann die Anlegerin bzw. der Anleger definieren, wie viel Prozent des nachhaltigen Anteils seines Anlagebetrages in solche Produkte investiert werden soll.
Zu den Nachhaltigkeitsaspekten im Sinne der Offenlegungsverordnung zählen die Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Anlegerinnen und Anleger haben die Möglichkeit, einen Mindestanteil ihres Anlagebetrages zu bestimmen, der in nachhaltige Investitionen gemäß der Offenlegungsverordnung investiert werden soll.
Grundsätzlich hat die Anlegerin bzw. der Anleger die Möglichkeit, einen Mindestanteil des Anlagebetrages festzulegen, der in ökologisch nachhaltige Anlagen gemäß der EU-Taxonomieverordnung investiert werden soll. Für diese Präferenz gelten die strengsten nachhaltigen Maßstäbe, da ihre nachhaltige Auswirkung konkret messbar sein muss. Allerdings sind in der EU- Taxonomieverordnung bisher nur für zwei ihrer sechs Umweltziele technische Bewertungskriterien festgelegt worden. Die Festlegung dieser für die anderen Ziele sollen erst ab 2023 Anwendung finden. Derzeit gibt es am Markt kaum ein Produktangebot, das diese Präferenz erfüllen kann.
Neben der Entscheidung, ob und welche Nachhaltigkeitsfaktoren sie bei ihrem Investment berücksichtigen wollen und wie groß der Anteil nachhaltiger Anlageprodukte in ihrem Portfolio sein soll, haben Kundinnen und Kunden auch die Wahl zwischen traditionellen und alternativen Anlageklassen. Wer sowohl großen Wert auf nachhaltige Investments als auch auf attraktive Renditen legt, kann Anlagen in alternative Anlageklassen in Betracht ziehen. Diese sind häufig riskanter als traditionelle Investments, versprechen dafür aber auch höhere Renditechancen.
Wie immer gilt: Lassen Sie sich ausführlich beraten, bevor sie Ihre Anlageentscheidungen treffen. Denn letztlich gilt beim Thema nachhaltige Vermögensanlage dasselbe wie bei anderen Anlagestrategien: neben den eigenen Nachhaltigkeitspräferenzen müssen die Chancen und Risiken unterschiedlicher Produkte und Anlageklassen unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände gegeneinander abgewogen werden.
Die Beraterinnen und Berater der LAUREUS AG greifen hierbei auf jahrelange Erfahrungen zurück, denn für sie ist das Thema Nachhaltigkeit nicht neu. Nachhaltigkeit wird bereits schon jetzt im Rahmen der Geeignetheitsprüfung als ein möglicher Anlagezweck diskutiert, inklusive der passenden Anlagelösungen. Die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage bietet den Anlegerinnen und Anlegern darüber hinaus nun die Chance, sich noch umfassender mit den Möglichkeiten eines nachhaltigen Investments zu beschäftigen, das jeweilige Chance-Risikoprofil genau zu beleuchten und sich im Einklang mit persönlichen Vorlieben und Möglichkeiten für eine nutzen- und sinnstiftende Anlage zu entscheiden.
Michaela Moll
Leiterin Marktdirektion SÜD
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